Mit der Erststimme wird eine Person aus dem jeweiligen Wahlkreis direkt gewählt. Deutschland ist in 299 Wahlkreise aufgeteilt, in denen jeweils rund 250.000 Menschen leben.
Mit der Zweitstimme entscheidet man nicht über eine Person, sondern über die Landesliste einer Partei. Diese Liste enthält die Kandidatinnen und Kandidaten, die eine Partei für das jeweilige Bundesland in den Bundestag schicken möchte. Die Zweitstimme bestimmt allein, wie viele Sitze jede Partei im Bundestag erhält, und legt somit die Mehrheitsverhältnisse im Parlament fest.
Ab der Bundestagswahl 2025 gewinnt eine Bewerberin oder ein Bewerber einer Partei einen Wahlkreissitz, wenn sie oder er in dem Wahlkreis die meisten Erststimmen erhalten hat und dieser Sitz außerdem durch Zweitstimmen gedeckt ist (sogenannte Zweitstimmendeckung).
Zur Ermittlung der Zweitstimmendeckung werden in jedem Land die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei mit Erststimmenmehrheit nach fallendem Erststimmenanteil gereiht und die nach Zweitstimmen ermittelten Sitze eines Landes in der so gebildeten Reihenfolge an die Wahlkreisbewerberinnen und -bewerber einer Partei vergeben.
Bei der Bundestagswahl hat jede und jeder Wahlberechtigte zwei Stimmen. Mit der Erststimme wählt sie oder er den Direktkandidaten in ihrem bzw. seinem Wahlkreis und mit der Zweitstimme eine Landesliste einer Partei. Die Erst- und Zweitstimme sind nicht miteinander verknüpft. Es bleibt jeder und jedem Wahlberechtigten überlassen, ob sie oder er Direktkandidatin oder -kandidat und Landesliste der gleichen Partei wählt.
Wählt sie oder er mit der Erst- und Zweitstimme Direktkandidatin oder -kandidat und Landesliste verschiedener Parteien, dann splittet sie ihre bzw. er seine Stimme.
In der Oberverteilung werden die zu vergebenden 630 Bundestagssitze anhand der Zahl der für die Parteien abgegebenen Zweitstimmen auf die einzelnen Parteien verteilt (§ 5 Absatz 1 Satz 1 BWG). Die Verteilung erfolgt nach dem Verfahren Sainte-Laguë/Schepers (§ 5 Absatz 2 und 3 BWG). Hierzu werden die Zweitstimmen jeder Partei durch einen Divisor geteilt und das so ermittelte Ergebnis kaufmännisch gerundet. Der Divisor ist so zu wählen, dass die Summe aller Sitze die Gesamtsitzzahl exakt 630 ergibt. Berücksichtigt werden dabei Parteien, die mindestens fünf Prozent der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben, oder Parteien nationaler Minderheit sind. Von der Gesamtzahl der Sitze wird die Zahl der erfolgreichen Einzelbewerberinnen und -bewerber abgezogen. (§ 4 Absatz 1 und 2 BWG) .
Die Ergebnisse der Oberverteilung je Partei werden hier auf die Bundesländer verteilt. Dabei spielt der Zweitstimmenanteil der Partei Insgesamt und in dem Bundesland eine wesentliche Rolle. Die Zweitstimmen der Partei der Bundesländer werden hier ins Verhältnis zu den Gesamtzweitstimmen der Partei gesetzt, um damit den Verteilerschlüssel zu ermitteln. Dieser wird dann auf die ermittelten Sitze der Oberverteilung angewendet. So ergeben sich die möglichen Sitze je Bundesland je Partei.